Laut TKG geht es hierbei um eine netzseitige Umsetzung des Leistungsmerkmals. Dies ist auch in der Gesetzesbegründung nachlesbar. Also solches fällt der Verweis aus Alternativen schonmal weg, da der Netzbetreiber umzusetzen hat und nicht der Kunde. Ob hierbei auch erwünschte Anrufe blockiert werden liegt nicht in der Ermessenshoheit des Anbieters und kann diesem daher egal sein. Das Gesetz zur Bekämpfung von Telefonwerbung existiert unabhängig zum TKG. Jedes Gesetz ist für sich umzusetzen.
Ich fordere Sie nochmals auf dem im TKG beschrieben netzseitigen ACR nachzukommen, andernfalls werde ich mich bei der BNetzA entsprechend beschweren.