Verweigerung der Gewährleistung / Ignorieren einer fristlosen Kündigung

  • Liliana2k11

    Wenn du dir das genauer anschaust, ist der Paragraph vorsichtiger formuliert. Da ist kein: Das ist immer so, dass der Händler den Nachweis führen muss.


    Wenn du dir sicher bist, dass das wirklich Materialfehler sein müssen, tritt zurück vom Vertrag.


    Ich schreib dir mal eine PN, wie du schon sagtest, muss das Gegenüber ja keine evtl. Schritte vorhergesagt bekommen. ;)

  • In den ersten 6 Monaten nach dem Kauf einer Ware ist bei Auftreten eines Mangels davon auszugehen, dass der Mangel bereits von Beginn an bestand.


    totaler blödsinn! ich meine, du hast die agb und das widerrufsrecht akzeptiert. und wenne 14 tage keinen riss im display entdeckt hast und dann auf einmal schon... sorry, aber selbst kulanzkönige wie mediamarkt/saturn drücken da kein auge zu :rolleyes:


    ich seh dat wie keinnormalo:


    Gerade bei nem Smartphone schaue ich doch, ob das Teil einwandfrei ist, wenn ich es bekomme, sonst geht es direkt wieder zurück. Wenn das später erst auftritt, greift da keine Gewährleistung, denn Displayschäden fallen dann wie Akkus oder Macken im Gehäuse unter Benutzung.


    :thumbup:

    bollek 8|


    warum ich alles klein schreibe? kein wort hat es verdient groß geschrieben zu werden :D

  • Liliana2k11

    Bollek, das Widerrufsrecht hat doch damit Null zu tun und in den AGB steht wahrscheinlich nichts zur Gewährleistung außer das übliche, dass die Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften bestehen usw. Ich hab die jetzt nicht gelesen. Daher weiß ich nicht, was du jetzt mit den AGB willst.

  • hier punkt 8.1:

    Zitat

    8.1 Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft haftet congstar für alle darauf zurückzuführenden Schäden unbeschränkt


    viel spaß beim beweisen, dattet nach 14 tagen nachm erhalt auf die produktion zurückzuführen sein soll :D


    und dann noch kollege 8.3:

    Zitat

    8.3 Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt.


    dat besagt, dat vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2198) regelt in deutschland die haftung eines herstellers bei fehlerhaften produkten. nachleselink


    congstar is nich der hersteller, oder hab ich etwas überlesen?


    bin kein anwalt, aber für mich hat die agb schon wat damit zu tun

    bollek 8|


    warum ich alles klein schreibe? kein wort hat es verdient groß geschrieben zu werden :D

  • Liliana2k11

    Zitat

    dat besagt, dat vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2198) regelt in deutschland die haftung eines herstellers bei fehlerhaften produkten. nachleselink




    congstar is nich der hersteller, oder hab ich etwas überlesen?


    Genau, daher hat das auch nichts mit der Sache hier zu tun. ;) Produkthaftung ist ne Sache zwischen Hersteller und Käufer, wie du ja selbst sagst (da gehts um Schadensersatz, wenn z. B. deine Mikrowelle nen Produktionsfehler aufweist und dadurch deine Wohnung abbrennt o. ä.). Die beiden Parteilen haben hier aber gar keinen Vertrag, daher kommt da keine Gewährleistung in Frage, das ist ne Sache zwischen dem TO und Congstar als Händler.


    Die Gewährleistung lässt sich nur im Rahmen des BGB durch AGB einschränken (bei Gebrauchtswaren z. B. darf man die Frist verkürzen) aber ansonsten ist alles gesetzlich geregelt, egal, was man in die AGB schreibt, es wär dann eh unwirksam. Die AGB sind hier wurscht, alles was man heranziehen kann/darf sind das BGB und entsprechende Urteile.

  • slangdaddy

    Richtig.




    Der Hersteller spielt hier überhaupt keine Rolle.


    Das einzige, was dismantled das Genick brechen könnte, wäre die Zeit, die bis zum Erkennen des Mangels verstrichen ist. Wenn es nämlich ein offensichtlicher Mangel ist, muss er direkt beim Kauf (hier beim Empfang der Ware) beanstandet werden (bzw. unmittelbar danach). Erkennst du es zu spät, könnte die Beweislast wieder umgekehrt werden. Und dann kannst du es auch fast sein lassen.

  • dismantled

    @slangdaddy


    Der Schaden an meinem Smartphone kann ja ein Folgeschaden eines Mangels sein, der bei Kauf schon bestand. Ich habe nirgendwo einen Hinweis darauf gefunden, dass in solchen Fällen die Nachweispflicht beim Käufer liegt. Hast Du das was?

  • Liliana2k11

    Unverzüglich melden muss man sowas nur als Kaufmann, als Privatmensch verlierst du diesbezüglich keine Rechte, weil du das nicht sofort machst.

  • slangdaddy

    Nein, dismantled, habe ich geschlussfolgert.
    Aber Lilliana hat es ja schon aufgeklärt.


    Dann werde ich mich mal aus dem Fenster lehnen:


    Der Mangel besteht nach wie vor. Das bedeutet, dass man den Kaufpreis mindern kann. Gehen wir einfach mal davon aus, dass der komplette Kaufpreis sofort fällig war. Wenn du nun diesen Kaufpreis um den Preis für eine Reparatur kürzt, wärst du also im Recht. Desweiteren müsste dann ja selbst ein gerichtliches Mahnverfahren von Congstar erfolglos bleiben, da sie ja nach wie vor beweisen müssen, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht bestand. Gehen wir davon aus, dass es ihnen nicht gelingt. Du hast damit keinen Cent verloren, nur Congstar wird dich evtl. nicht mehr so sehr mögen.


    So, und sollte der o. g. Gedanke tatsächlich so funktionieren, könntest du ja mal berichten, wie es ausgegangen ist. Wird aber bestimmt anstrengend.

  • dismantled

    Da ich die Handyoption gewählt habe, war leider nicht der ganze Kaufpreis sofort fällig. Nur eine Einmalzahlung von 20 Euro plus 10 Euro monatlich. Die 20 Euro Einmalzahlung könnte ich also per Mahnverfahren holen. Die 10 Euro für die Handyoption krieg ich leider nicht so einfach wieder. Kürze ich die Rechnung, sperrt congstar meinen Anschluss. Und auf meinen Rechnungswiderspruch will man ja anscheinend gar nicht erst eingehen.

  • Liliana2k11

    Wieso leider? Es ist besser, die wollen Geld von dir, als dass du dir von denen was zurückerstreiten musst. Dann wärst du in der Beweispflicht, dass Ansprüche denen gegenüber bestehen.


    Der Kaufvertrag fürs Handy läuft doch unabhängig von deinem Mobilfunkvertrag oder? Wieso sollten sie da sperren, wenn du weiterhin deine monatlichen Gebühren für den Tarif zahlst. Die dürfen selbst dann nicht sperren, wenn du mal ne Rate nicht bezahlst. Das sind ja dann zwei unterschiedliche Verträge mit entsprechenden Verpflichtungen.

  • dismantled

    Der Kaufvertrag fürs Handy läuft doch unabhängig von deinem Mobilfunkvertrag oder?

    Die Handy-Option ist Teil des Vertrages - läßt sich ja auc nur zusammen mit einem Vertrag abschließen. Egal welche Rechnungsposition du kürzt, sie drohen mit Anschlusssperrung.

  • Liliana2k11

    Das hat immerhin den Vorteil, dass du, wenn sich herausstellt, dass du wegen der verweigerten Gewährleistung zurücktreten kannst, dann gar kein Vertrag mehr besteht, wenn Handy und Tarif tatsächlich zusammen stehen und fallen. Hätte ja beides Vor- und Nachteile. Dann müsstest du auch den Tarif nicht mehr zahlen bei Rücktritt, sofern dieser wirksam ist. Die ganze Sache muss sich mal jemand anschaun, der sich auskennt.


    Du musst dich entscheiden was du willst. Weg von Congstar und Rücktritt oder deine Gewährleistungsansprüche durchboxen und den Vertrag aufrechterhalten. Wenn du zurücktrittst gibts ja gar keinen Vertrag mehr, dann müssen die ja eh sperren, die müssen ja nicht mehr leisten.

  • Daniel M.

    Hallo dismantled,


    grundsätzlich ist es so, dass eine Rechnungskürzung zu Problemen führt. Die richtige Vorgehensweise wäre, um eine Gutschrift zu bitten, falls wirklich ein Fehler vorliegt.


    Gruß, Daniel

  • dismantled

    Hallo dismantled,


    grundsätzlich ist es so, dass eine Rechnungskürzung zu Problemen führt. Die richtige Vorgehensweise wäre, um eine Gutschrift zu bitten, falls wirklich ein Fehler vorliegt.


    Gruß, Daniel

    Congstar um etwas zu bitten ist nur offensichtlich noch nutzloser als gegen eine Wand zu sprechen. Der Kundenservice weigert sich ja, das Problem überhaupt verstehen zu wollen. Und ich warte mittlerweile seit 1 1/2 Monaten auf eine richtige Antwort auf meinen Rechnungswiderspruch, die sich mit den einzelnen Punkten meines Widerspruchs auch wirklich auseinandersetzt.


    @Liliana2k11: Egal was ich möchte, gerichtlich durchboxen müßte ich beides. Aus meinem Vertrag entläßt mich congstar ja nicht (siehe: fristlose Kündigung wir ignoriert) und meine Gewährleistungsansprüche erfüllt man auch nicht.http://www.congstar-forum.de/user/45475-liliana2k11/

  • Liliana2k11

    @Liliana2k11: Egal was ich möchte, gerichtlich durchboxen müßte ich beides. Aus meinem Vertrag entläßt mich congstar ja nicht (siehe: fristlose Kündigung wir ignoriert) und meine Gewährleistungsansprüche erfüllt man auch nicht.http://www.congstar-forum.de/user/45475-liliana2k11/

    Wenn du zurücktrittst, müssen die dich nicht entlassen, das ist ja einseitig. Wenn sie dann weiterhin Geld von dir wollen und auf dem Vertrag bestehen, müssten sie dann was tun und wären in Zugzwang. Aber wie gesagt, sprich mit nem Anwalt, n Erstgespräch kostet nicht viel und dann weißte schonmal, was möglich ist und wie du am besten vorgehst.