Ich habe mir mal das Urteil bis Seite 8 gelesen...
- Kind 16 Jahre alt.
- Kind 11 Jahre alt.
Jegliche Messenger Apps, welche eine zwangsweise automatische Vernetzung erfordern müssen von den Geräten entfernt bleiben. Die Aufgabe, die Smartphones der Kinder regelmäßig in Augenschein zu nehmen ist zeitlich begrenzt.
Die Tabelle gilt für beide Sätze:
- Kind bis zum 08.2018 (1 Tag vor dem 18 Geburtstag).
- Kind bis zum 10.2021 (1 Tag vor dem 16 Geburtstag).
Die ältere Tochter fiel im Alter von 3 Jahren durch eine Entwicklungsstörung mit besonderen Auffälligkeiten in der Sprachentwicklung und in der Motorik auf. Erst mit 8 Jahren besuchte sie die Vorklasse einer Grundschule. Die jüngere Tochter weist eine normale Entwicklung auf. Beide Elternteile haben einen neuen Lebenspartner. Der Vater plant in diesen Sommerferien einen Umzug zu seine neuen Freundin, 12 Kilometer entfernt vom aktuellen Wohnort.
Am 13.05.2016 erstattete die ältere Tochter gemeinsam mit ihrer Mutter und dem neuen Lebensgefährten eine Anzeige bei der Polizei, wegen der sexuellen Belästigung. Die Schule und das Jugendamt wurden informiert.
Gegenüber dem Jugendamt erklärte die Klassenlehrerin, dass sich die ältere Tochter vom Freund des Vaters massiv sexuell belästigt fühlte, durch WhatsApp. Auch habe der Schulfreund von beiden Kindern Fotos angefertigt. Die ältere Tochter gab zudem an, der Vater habe eine Blockade des Schulfreundes durch WhatsApp untersagt. Dies teilte sie ihrer Lehrerin mit. Ein Gespräch mit dem Jugendamt fand am 19.05.2016 statt. Den Kontakt zum Schulfreund brach der Vater sofort ab.
Der Kindesvater wusste von dieser prekären Angelegenheit erst durch das Jugendamt erfahren habe. Seine Ausführung hat ihm das Jugendamt auch vollständig geglaubt. Er wunderte sich zwar über Kommunikation, jedoch gab seine ältere Tochter immer nur "lapidare Dinge" an, also kein Grund zur Sorge. Die Kindesmutter wusste hingegen seit 06.2015 von den prekären Inhalten und empfahl der Tochter eine Sperre über WhatsApp. Dies wurde auch umgesetzt, aber September / Oktober 2015 gab es erneuten Kontakt. Dies bemerkte die Mutter und empfahl eine erneute Löschung / Kontaktsperre. So gab die ältere Tochter an, der Vater wünsche dies nicht.
Wie der Schulfreund an den Kontakt der älteren Tochter gelangen konnte, vermochte sie niemand zu erklären.
Die Kindesmutter sah den Vorfall als Fehlverhalten des Kindesvater und stellte am 17.05.2016 einen Antrag auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Am 21.05.2016 zog sie den Antrag wieder zurück.
Vom Kindesvater würde durchgehend beantragt alle Anträge zurückzuweisen.
Die jüngere Tochter bekam die Vorfälle von ihrer Schwester erzählt, auch konnte sie sie sehen. Der Freund des Vaters fragte darin ***perverser Inhalt*** Außerdem habe er Nacktfotos der älteren Schwester haben wollen. Auch sollten an Fragen an die jüngere Schwester gestellt werden. Der Vater sollte nicht informiert werden.
Bei der beiden Mädchen tauchte der Schulfreund überraschend als Kontakt auf. er wurde aber nicht direkt angeschrieben. Auf Empfehlung ihrer Schwester hat sie den Kontakt vor Weihnachten blockiert.
Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erklärte die Staatsanwältin dem Familiengericht, dem Vater seien keine Vorwürfe zu machen seien, wenn man mal davon absieht, dass er das Handy seiner Tochter hätte besser kontrollieren müssen.
Der Zeitraum der sexuellen Belästigung ging etwa 12 Monate. Nach Ansicht des Gerichts wurde das Wohlbefinden der älteren Tochter negativ beeinträchtigt. Sie habe das geschehene nicht verarbeitet, so das Gericht. Ebenfalls zeigte sich auch die jüngere Schwester verschämt und negativ beeinträchtigt.
Zwar gaben beide Elternteile bei Gericht an solche Vorfälle künftig unbedingt vermeiden zu wollen, allerdings musste das Gericht auch festellen, dass sie über keinerlei technisches Wissen verfügen. Trotz des Kontaktverbots im realen Umfeld besteht die Möglichkeit erneuten Kontaktaufnahme im digitalen Umfeld, wenn es die Gelegenheit dazu gibt, so das Gericht. Es besteht nach Ansicht des Gerichts Wiederholungsgefahr.